Wenn der
Präsenzunterricht ab dem 11.05.2020 startet, ist die
Teilnahme am Unterricht für die Schülerinnen und Schüler
verpflichtend.
Es gelten allerdings zwei, im Folgenden dargestellte
Ausnahmeregelungen:
(1) "Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante
Vorerkrankungen haben, entscheiden die Eltern - gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall
benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und
teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden."
(2) "Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem
Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister –
in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem
Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine
Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen. (…) Eine Beurlaubung ist nur dann möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorlegt, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt."
Sollte Ihr Kind – aus einem der oben genannten Gründe – nicht an dem Präsenzunterricht ab dem 11.05.2020 teilnehmen, so bitten wir um eine Benachrichtigung per
E-Mail sowie die oben genannte schriftliche Benachrichtigung an die Schuladresse.
Senden Sie die
E-Mail bitte an unsere offizielle E-Mail-Adresse: scholl-rs@stadt-muenster.de