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Aktuelles



Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten nach den Herbstferien

12.10.2020
Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz

Das Lüften der Schulräume hat nachweislich großen Einfluss auf die Verminderung der Viruslast und trägt zur maßgeblichen Reduzierung des indirekten Infektionsrisikos bei. Eine wirksame und regelmäßige Durchlüftung der Räume muss daher sichergestellt sein. Als Richtwert kann gelten: alle 20 Minuten und nach jeder Unterrichtsstunde für mindestens 5 Minuten. Kann eine wirksame Belüftung nicht gewährleistet werden, kommen solche Räume für den regelmäßigen Aufenthalt einer Mehrzahl von Personen nicht in Betracht.

Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) in den Schulen

Die CoronaBetrVO in der seit dem 01. Oktober 2020 geltenden Fassung (vgl. https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200930_coronabetrvo_ab_01.10.2020.pdf) sieht hierzu vor, dass die Verpflichtung zum Tragen einer MNB für alle Personen gilt, die sich im Rahmen der zulässigen schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten.

Dies sind vor allem die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal und Betreuungskräfte sowie Personal des Schulträgers. Eltern sind als Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien erfasst. Außerhalb dieser begründeten Anlässe dürfte es in der Regel keine Notwendigkeit für andere Personen (auch nicht für Eltern) geben, das Schulgelände zu betreten.

Nach § 3 CoronaBetrVO gelten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer MNB für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 im Unterrichtsraum auf ihren Sitzplätzen, abweichend davon für Schülerinnen und Schüler der Primarstufen im Klassenverband im gesamten Unterrichtsraum.

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten besonderen Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung, die konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen und die Grundlage der attestierten ärztlichen Einschätzung ergeben (vgl. den oben angegebenen Beschluss des OVG NRW vom 24. September 2020).

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Diese Grundsätze gelten ebenso bei Anträgen auf Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht.

Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 7. Oktober 2020 geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf) regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

· Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.

· Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)



Sportunterricht unter Coronabedingungen

Die nach wie vor angespannte Infektionslage erlaubt es nicht, den Schulsport ohne Einschränkungen stattfinden zu lassen. Vorgaben für den Hygiene- und Infektionsschutz sind angemessen und mit aller Sorgfalt zu berücksichtigen. Es ist jedoch wichtig, dass der Schulsport und insbesondere der Sportunterricht gerade in der aktuellen Situation stattfinden, um Bewegungsmöglichkeiten zu schaffen, gesundheitsförderlich zu wirken, Ausgleich zur außergewöhnlichen Situation im Schulbetrieb zu bieten und die Vorbereitung auf sportpraktische Prüfungsteile des Abiturs sowie im Rahmen weiterer Bildungsgänge zu ermöglichen.

Sportunterricht wird witterungsbedingt nach den Herbstferien in der Regel in den Sporthallen stattfinden. Voraussetzung für die Nutzung der Sporthallen ist eine Belüftungssituation, die einen Luftaustausch ermöglicht und die Aerosolkonzentration in der Sporthallenluft herabsetzt (vgl. "Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19").

Die Hallennutzungssituation wird vor Ort durch den Schulträger in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und Ämtern analysiert und die Hallen werden entsprechend freigegeben. Lehrkräfte veranlassen aktiv eine Querlüftung durch Öffnung der Türen und/oder Fenster. Dabei sind die Zwischenwände bei Mehrfachhallen nach jeder Stunde hochzufahren.

Schulfahrten

Schulen können für den Zeitraum nach den Herbstferien – auch soweit Schulfahrten in das Ausland betroffen sind – wieder selbst über ihr Fahrtenprogramm bestimmen. Sie tun dies aber in eigener Verantwortung. Dies erscheint angemessen, da inzwischen hinreichende Informationen zur Einschätzung der Risiken vor Ort vorliegen. So veröffentlicht das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner Homepage täglich aktualisierte Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis.

Meine Empfehlung aus der SchulMail vom 03. August 2020, welche Stornovereinbarungen mit dem Reiseveranstalter zu treffen sind, möchte ich vor dem Hintergrund neuer Informationen ergänzen. Die Möglichkeit einer "jederzeit kostenfreien Stornierung" werden die Schulen in den Verhandlungen mit Reiseveranstaltern nicht durchsetzen können. Vielmehr werden gebuchte Reiseleistungen nur dann kostenfrei storniert werden können, wenn in Nordrhein-Westfalen der Standort der Schule (Kreis oder kreisfreie Stadt) oder der Zielort der Klassenfahrt vom RKI als (regionales) Risikogebiet ausgewiesen ist. Sind für ausländische Zielorte der Klassenfahrt keine regionalen Angaben verfügbar, so gelten die Angaben des gesamten Landes. Eine kostenfreie Stornierung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausweisung als Risikogebiet vor dem Zeitpunkt der Stornoerklärung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund bitte ich alle Schulen, vor der Buchung von Schulfahrten – insbesondere auch angesichts des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens – eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Und auch Eltern müssen sich – so im Übrigen auch die langjährige Erlasslage – des Risikos von Stornokosten bewusst sein. Derzeit hilft nur äußerste Vorsicht und sehr verantwortungsvolles Handeln.

Teilnahme an Schulfahrten

Nach Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist in besonderen Ausnahmefällen gemäß § 43 Absatz 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt möglich. Dies gilt auch, wenn Eltern gravierende gesundheitliche Gründe geltend machen.

Kosten bei Nichtteilnahme an einer Schulfahrt oder Abbruch einer Schulfahrt

Nach Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, vor Vertragsabschluss von allen Eltern – auch von Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen.

Auf dieser Grundlage sind sie nach verbindlicher Anmeldung auch bei Nichtteilnahme an der Schulfahrt oder Abbruch der Schulfahrt – z. B. wegen einer Erkrankung – zur Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Eltern tragen die Kosten in vollem Umfang. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt nicht die Kosten für die (vorzeitige) Rückreise der an der Schulfahrt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.

Die Schulen haben die Aufgabe, die Eltern umfassend darüber zu informieren, welche Kosten durch die Stornierung, den Abbruch oder die Umbuchung einer Schulfahrt auf sie zukommen können. Eine Übernahme der Kosten durch das Land findet nicht statt.


Investitionen in eine digitale schulische Infrastruktur und Ausstattung

Das Land investiert gemeinsam mit dem Bund in erheblichem Umfang in die Schuldigitalisierung. Beispielsweise steht den Schulträgern in Nordrhein-Westfalen rund eine Milliarde Euro aus dem DigitalPakt Schule zur Verfügung.

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie stehen weitere Mittel bereit, um die Schuldigitalisierung zu beschleunigen. Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bedarf stockt das Land die vom Bund zur Verfügung gestellten 105 Millionen Euro um zusätzliche 55 Millionen Euro auf. Zusammen mit einem Eigenanteil der Schulträger von 17,8 Millionen Euro stehen insgesamt rund 178 Millionen Euro für dieses Sofortausstattungsprogramm zur Verfügung.

Des Weiteren fördert Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland die Ausstattung von Lehrkräften mit digitalen Endgeräten mit 103 Millionen Euro.

Im Rahmen einer weiteren Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt stehen für Nordrhein-Westfalen zusätzliche 105 Millionen Euro zur Verfügung, um die Schulträger dabei zu unterstützen, den Ausbau von professionellen Administrations- und Supportstrukturen finanzieren (Personal- und Sachkosten). So soll sichergestellt werden, dass die Technik zuverlässig funktioniert und Lehrerinnen und Lehrer sich mehr auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können.



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